Submission | Submissionen
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Das Tiefbauamt Graubünden (TBA) schrieb am 24. November 2016 im Kantonsamtblatt und auf der Vergabeplattform simap.ch im offenen Ver- fahren die Winterdienstarbeiten für die Saison 2017/2018 bis Saison 2026/2027 für das ganze Kantonsgebiet aus, unterteilt in rund 130 ver- schiedene Lose. In den Ausschreibungsunterlagen wurden Eignungs- und Zuschlagskriterien aufgeführt. In Bezug auf die Eignungskriterien wurden die Anbieter dazu angehalten, auf Verlangen den Nachweis über ihre or- ganisatorische, technische und finanzielle Leistungsfähigkeit auszuweisen sowie über ihre fachliche Eignung. Folgende Zuschlagskriterien und Ge- wichtungen wurden vorgegeben: - Preis 50% - Ökologische Aspekte - Abgasnormkategorie 20% - Erfahrung und Referenzen 15% - Qualität der Garagierung für Fahrzeuge und Geräte 15%
E. 2 Eine der Ausschreibungen betraf den Auftrag Nr. 11 im Bezirk 1, d.h. die Winterdienstarbeiten (Schneeräumung und Streudienst). Innert der bis am
22. Dezember 2016 laufenden Eingabefrist reichten vier Anbieter ihre Of- ferten beim TBA ein. Anlässlich der Offertöffnung am 3. Januar 2017 er- gab sich folgendes Bild: - B._____ AG, Fr. 115'692.30 - A._____ AG, Fr. 126'750.10 - D._____, Fr. 129'000.60 - E._____ AG, Fr. 131'580.93 Varianten: - A._____ AG, Fr. 115'156.08
E. 3 Mit Verfügung vom 17. März 2017 vergab das TBA aufgrund der intern vorgenommenen arithmetischen und technischen Offertbereinigung den Auftrag an die B._____ AG zum Preis von Fr. 115'692.30, da sich deren Angebot unter Berücksichtigung der bekanntgegebenen Zuschlagskriteri- en als das wirtschaftlich günstigste herausstellte. Gleichzeitig wurden die
- 3 - Angebote der A._____ AG und der E._____ AG vom Vergabeverfahren ausgeschlossen mit der Begründung, dass diese untereinander abge- stimmt seien und zudem als unzulässige Mehrfachbewerbungen gälten. Dieser Entscheid wurde den Anbietern am 17. März 2017 mitgeteilt.
E. 4 Gegen diesen Entscheid liess die A._____ AG (nachfolgend: Beschwer- deführerin) am 28. März 2017 Beschwerde erheben. Sie beantragte kos- tenfällig die Aufhebung der angefochtenen Vergabeverfügung und die Er- teilung des Zuschlags an sich selber; eventualiter sei der Zuschlag aufzu- heben und eine Neuvergabe im Sinne der Erwägungen anzuordnen (d.h. unter Berücksichtigung der Beschwerdeführerin und der E._____ AG). Weiter beantragte sie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Sie begründete ihre Anträge im Wesentlichen damit, dass der Ausschluss der Beschwerdeführerin und ihrer Schwestergesellschaft E._____ AG rechts- widrig erfolgt sei. Zudem verfügten weder die Zuschlagsempfängerin noch die Zweitplatzierte – im Gegensatz zur Beschwerdeführerin – über eine geeignete Garagierung für die angebotenen Fahrzeuge; die Vergabe- behörde hätte diesbezüglich den Sachverhalt ungenügend abgeklärt.
E. 5 Am 22. April 2017 beantragte C._____, Inhaber der zweitplatzierten Firma D._____ (nachfolgend: Beigeladener) die teilweise Gutheissung der Be- schwerde, d.h. die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den Zu- schlag an sich selber; eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vergabebehörde mit der Anweisung, die Beschwerdeführerin sowie die Zuschlagsempfän- gerin aus dem Vergabeverfahren auszuschliessen; im Übrigen beantragte sie die Abweisung der Beschwerde. Sie führte insbesondere aus, dass die Vergabebehörde die Beschwerdeführerin und die E._____ AG korrek- terweise aufgrund unzulässiger Mehrfachbewerbung ausgeschlossen ha- be. Die Zuschlagsempfängerin verfüge über keine geeignete Garagierung für das Einsatzfahrzeug; sie hingegen könne sogar auf zwei Garagie- rungsmöglichkeiten zurückgreifen.
- 4 -
E. 6 Am 28. April 2017 liess sich die B._____ AG (Zuschlagsempfängerin, nachfolgend: Beigeladene) vernehmen. Sie beantragte kostenfällig die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. Im Weiteren beantragte sie die Nichtgewährung der aufschiebenden Wir- kung. Den Antrag auf Nichteintreten begründete sie damit, dass der Be- schwerdeführerin die Anfechtung anderer Angebote nichts nütze, weil ihr eigenes Angebot ungültig sei. Was den Garagierungsort betreffe, so sei ihr der in ihrer Offerte angegebene zugesichert worden. Gemäss Aus- schreibungsunterlagen sei aber lediglich ein vorhandener oder geplanter Garagierungsort anzugeben, sodass selbst die Rücknahme der Zusiche- rung der Gültigkeit des Angebotes nichts anhaben könne; zudem sei sie daran, aufgrund dieser veränderten Umstände eine Ersatzgaragierung zu organisieren. Die Vergabebehörde habe ausserdem zu Recht die Be- schwerdeführerin aufgrund unzulässiger Mehrfachbewerbung vom Ver- gabeverfahren ausgeschlossen.
E. 7 Das TBA (nachfolgend: Beschwerdegegner) beantragte in seiner Ver- nehmlassung vom 24. Mai 2017 die Abweisung der Beschwerde. Es führ- te im Wesentlichen aus, die wirtschaftlichen, personellen und organisato- rischen Verflechtungen der Beschwerdeführerin und der E._____ AG sei- en derart stark, dass korrekterweise von einer wirtschaftlichen Einheit und damit von einer verpönten Mehrfachbewerbung auszugehen gewesen sei. Aber selbst ohne Ausschluss würde das Ergebnis unverändert bleiben, weil einerseits die Beigeladene im Zeitpunkt der Offertabgabe über eine geeignete Garagierungsmöglichkeit verfügt habe und anderseits ihre Of- ferte selbst dann das wirtschaftlich günstigste Angebot bleiben würde, wenn die preislich günstigere Unternehmervariante der Beschwerdeführe- rin als zulässig erachtet würde; dies, weil das in der Variante offerierte Fahrzeug mit Jahrgang 1998 mit der Abgasnormkategorie "Euro-3" mit der Note 0 hätte bewertet werden müssen, was selbst bei Maximalnoten
- 5 - in den übrigen Zuschlagskriterien nicht mehr zur höchsten Punktezahl mehr führen würde.
E. 8 Am 29. Mai 2017 reichte die Beigeladene einen Miet- und einen Kaufver- trag ein, womit sie die mittlerweile erfolgreich abgeschlossene Suche für eine Ersatzgaragierung dokumentierte.
E. 9 In ihrer Replik vom 16. Juni 2017 vertiefte die Beschwerdeführerin ihre Argumentation. Der Beschwerdegegner verzichtete am 20. Juni 2017 auf eine Duplik. Auch die Beigeladenen vertieften in ihren Dupliken vom 7. Juli 2017 ihre Argumente. Das Gericht zieht in Erwägung:
1. a) Anfechtungsobjekt ist hier der Vergabeentscheid vom 17. März 2017, mit- geteilt am Folgetag, womit der Beschwerdegegner den Auftrag Nr. 11 im Bezirk 1, betreffend die Winterdienstarbeiten (Schneeräumung und Streudienst) für die Saisons 2017/2018 bis 2026/2027 an die Beigeladene zum Preis von Fr. 115'692.30 erteilte. b) Auf diese im offenen Verfahren erfolgte Vergabe kommt unbestritten die kantonale Submissionsgesetzgebung zur Anwendung. Der vorliegende Vergabeentscheid vom 17. März 2017 stellt ein taugliches Anfechtungs- objekt vor dem Verwaltungsgericht dar (vgl. Art. 25 Abs. 2 lit. c des Sub- missionsgesetzes [BR 803.300; SubG]). Die Beschwerdeführerin ist durch deren Ausschluss aus dem Vergabeverfahren und die Auftragsvergabe an die Beigeladene nachteilig betroffen, weshalb sie im Sinne von Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 26 Abs. 1 SubG) eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.
- 6 - c) Nicht gefolgt werden kann dem Antrag der Beigeladenen, auf die Be- schwerde sei nicht einzutreten, weil die Beschwerdeführerin vom Verga- beverfahren ausgeschlossen worden sei: Genau dieser Punkt ist hier strit- tig, weshalb sich das Gericht damit materiell zu befassen hat. d) In verfahrensrechtlicher Hinsicht gilt es noch festzuhalten, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst die Beurteilung des prozes- sualen Antrags der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschieben- den Wirkung der Beschwerde obsolet wird.
2. a) Zunächst ist auf den Einwand der Beschwerdeführerin einzugehen, der Beschwerdegegner habe fälschlicherweise ein Mehrfachangebot ange- nommen und damit zu Unrecht die Beschwerdeführerin und die E._____ AG ausgeschlossen. b) Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin und die E._____ AG mit folgender Begründung ausgeschlossen: "Die Angebote der Firmen A._____ AG und E._____ AG sind untereinander abgestimmt bzw. von der gleichen Person unterschrieben und in Bezug auf die eingesetzten Mitarbeitenden (Chauffeur und Ersatzchauffeur) identisch. Sie sind zudem aufgrund dieser Offertkonstellation im Ergebnis als Mehrfachbewerbun- gen dieser offenbar wirtschaftlich zusammengehörenden Anbieter zu qua- lifizieren, welche gemäss Art. 8 SubV nicht erlaubt ist". c) Das Verbot der Mehrfachbewerbung ist in Art. 8 der Submissionsverord- nung (SubV; BR 803.310) statuiert. Danach sind Mehrfachbewerbungen eines Anbieters vorbehältlich einer anderen Regelung in den Ausschrei- bungsunterlagen nicht erlaubt. Das Handbuch des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartements Graubünden "Öffentliches Beschaffungswesen im Kanton Graubünden" (Stand am 1. Januar 2014) präzisiert die Arten von Mehrfachbewerbungen in Ziff. 8.5 wie folgt: Eine Mehrfachteilnahme des
- 7 - gleichen Unternehmens als Anbieter ist grundsätzlich nicht erlaubt; d.h. dasselbe Unternehmen darf nur ein Grundangebot einreichen, sei es als Einzelanbieter oder als Mitglied einer Bietergemeinschaft. Folglich ist ei- nem Unternehmen grundsätzlich untersagt, sich gleichzeitig bei mehreren Anbietern oder Anbieterteams zu beteiligen und mehrfach als Vertrags- partei aufzutreten. d) Die Parteien streiten über die Anwendung dieser Norm auf den vorliegen- den Fall. Die Beschwerdeführerin sieht im Wortlaut des Art. 8 SubV, worin von einem Anbieter die Rede sei, ein klares Indiz dafür, dass der Gesetz- geber gleichzeitige Bewerbungen verbundener Unternehmen nicht habe verbieten wollen. Dagegen behauptet der Beschwerdegegner, dass die Verflechtungen der beiden Firmen hier derart stark seien, dass nicht mehr von zwei selbständig am Markt operierenden Unternehmungen gespro- chen werden könne, sondern vielmehr von einer wirtschaftlichen Einheit auszugehen sei. Entsprechend seien die Angebote als mehrere Offerten desselben Anbieters zu qualifizieren. e) Unbestritten ist hier, dass die Beschwerdeführerin und die E._____ AG Teil der F._____-Gruppe sind und der gleichen Inhaberfamilie gehören. Zeichnungsberechtigt sind bei beiden Schwestergesellschaften einzig G._____ und H._____. Sie haben zudem einen gemeinsamen Internet- auftritt und dieselbe Kontaktadresse. Die E._____ AG beschäftigt kein Personal, weshalb in sämtlichen Offerten ausschliesslich Angestellte der Beschwerdeführerin aufgeführt sind. Ausserdem, wurden beide Offerten vom Verwaltungsratspräsidenten (G._____) beider Gesellschaften unter- schrieben. Der Beschwerdegegner ging deshalb von einer gegenseitigen Abstimmung aus. f) Bevor auf das Thema der Mehrfachbewerbung eingegangen wird, ist ab- zuklären, ob hier eine ebenfalls zum Ausschluss aus dem Vergabeverfah- ren führende Wettbewerbsverzerrung stattfand.
- 8 - Dass hier die Offerten der Schwestergesellschaften von der gleichen Per- son unterschrieben wurden, deutet auf einen Wissensaustausch zwischen diesen Unternehmen hin. Demnach ist zu prüfen, ob – wie der Beigelade- ne suggeriert – ein konkretes Indiz auf eine wettbewerbsbeeinträchtigen- de Absprache im Sinne von Art. 22 Abs. 1 lit. h SubG vorliegt. Danach wird das Angebot eines Anbieters ausgeschlossen, wenn dieser Abreden getroffen hat, die den wirksamen Wettbewerb beseitigen oder erheblich beeinträchtigen. Von einer Schutzofferte, mit welcher die Anbieter nach vorheriger Vereinbarung, wer von ihnen den Zuschlag erhält, bewusst ho- he Preisen angeben, kann hier – wie auch die Beschwerdeführerin aus- führt – nicht ausgegangen werden. Eine wettbewerbsbeeinträchtigende Abrede kann jedoch auch zwischen bloss zwei Anbietern entstehen und zwar etwa dann, wenn eine autonome Erarbeitung der Offerten nicht ge- währleistet ist. Ein Ausschluss ist aber erst dann gerechtfertigt, wenn sich die betreffenden Anbieter zudem untereinander absprechen. Eine Ab- sprache ist in der Regel bereits dann zu bejahen, wenn die gleiche Per- son mehrere Offerten für mehrere Anbieter erarbeitet. Aufgrund des Wis- sens dieser Person, welches zu einem gegenseitigen Informationsab- tausch zwischen den Anbietern führt, ist nämlich eine Abstimmung der Of- ferten unvermeidlich. Der freie Wettbewerb wird dadurch verhindert, weil die Offerten nicht mehr mit der erforderlichen Unabhängigkeit erstellt wer- den. Selbst also wenn die Offerten anderer Drittunternehmen nicht güns- tiger ausfallen sollten, so wären solche Offerten grundsätzlich auszusch- liessen. Im konkreten Fall ist aufgrund der Tatsachen, dass die gleiche Person die Offerten der Schwestergesellschaften unterschrieb und dass diese die gleichen Führungspersonen haben, von einer Abstimmung der Offerten und damit von einer wettbewerbsbeeinträchtigenden Absprache auszugehen, was zu deren Ausschluss führt. Der Ausschluss beider Schwestergesellschaften ist systemimmanent und deshalb – entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin – nicht unverhältnismässig. Da- mit kann die Frage offen gelassen werden, ob in Fällen wie dem vorlie-
- 9 - genden, in denen zwei dem gleichen Konzern gehörenden Schwesterun- ternehmen separat offerieren, generell von einem einzigen Anbieter und damit von einer unzulässigen Mehrfachbewerbung auszugehen ist. Je- denfalls ist dies eher dann zu verneinen, wenn Schwestergesellschaften unabhängig voneinander offerieren, was hier wie gesehen nicht zutrifft. Umgekehrt ist im Falle eines gegenseitigen Wissens zwischen den Ge- sellschaften eines Konzerns eher von einer Abstimmung der Offerten und damit einer Absprache zwischen ihnen auszugehen, weshalb in solchen Fällen ohnehin der ebenfalls zum Ausschluss führende Tatbestand der Wettbewerbsverzerrung erfüllt sein und sich daher die Prüfung eines Ausschlusses wegen Mehrfachbewerbung erübrigen dürfte. Die vorliegende Beschwerde ist nach dem Gesagten somit abzuweisen.
3. a) Selbst jedoch, wenn man von einem Ausschluss der Beschwerdeführerin und ihrer Schwestergesellschaft absähe und ihre Offerten berücksichtigte, wäre die Beschwerde der Beschwerdeführerin aus nachfolgenden Grün- den abzuweisen. Angenommen, die Beschwerdeführerin würde mit dem Hauptangebot und der Unternehmervariante zugelassen, so bliebe das Angebot der Beigela- denen – wie der Beschwerdegegner darlegt – immer noch das wirtschaft- lich günstigste und das Zuschlagsergebnis damit unverändert. Denn das Hauptangebot der Beschwerdeführerin ist 9.6 % teurer als dasjenige der Beigeladenen. Beim Zuschlagskriterium Preis erhielte die Beschwerde- führerin somit 2 Punkte, wobei die Beigeladene 3 Punkte bekam. Selbst unter Berücksichtigung dieses Hauptangebotes, wäre das Angebot der Beigeladenen daher nicht aufholbar, zumal die Bewertungen der Zu- schlagskriterien der Beigeladenen nicht gerügt werden. Die Variante der Beschwerdeführerin wäre hingegen zwar 0.5 % günstiger als das Angebot der Beigeladenen, sodass beide 3 Punkte erhalten würden. In der Varian- te wird jedoch ein Fahrzeug mit Jahrgang 1998 und Abgasnormkategorie "Euro-3" offeriert. Dies müsste gemäss Bewertungsskala (Skala: Euro-6
- 10 - und höher = 3 Punkte; Euro-5 = 2 Punkte; Euro-4 = 1 Punkt; Euro-0 bis 3 = 0 Punkte) mit 0 Punkten bewertet werden, während das Angebot der Beigeladenen in diesem Kriterium mit 3 Punkten bewertet wurde. Diesen Rückstand könnte die Beschwerdeführerin mit ihrer Variante auch mit Maximalnoten in den übrigen Zuschlagskriterien nicht mehr aufholen (neue fiktive Bewertung: Preis = 1.5 [50 % von Note 3]; ökologische As- pekte = 0; Qualität der Garagierung = 0.45 [Maximum]; Referen- zen/Erfahrungen = 0.45 [Maximum]; Punkte total = 2.4), zumal – wie be- reits gesagt – die Bewertungen der Beigeladenen nicht gerügt werden, weshalb diese bei 2.85 Punkte verbleibt (vgl. dazu Offertbeurteilungsblatt, Beilage 4 des Beschwerdeführers). Die Rüge der Beschwerdeführerin, ih- re Offerten und diejenige ihrer Schwestergesellschaft seien zu Unrecht ausgeschlossen worden, ist somit abzuweisen bzw. ist im Endergebnis nicht relevant. b) Unter der Annahme, dass die Offerten der Beschwerdeführerin und ihrer Schwestergesellschaft zu berücksichtigen wären, könnte die Beschwerde- führerin dennoch obsiegen, wenn die anderen Anbieterinnen aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden müssten. Deshalb sind noch ihre weiteren Einwände zu prüfen. Die Beschwerdeführerin rügt, dass so- wohl die Beigeladene als auch die Firma des Beigeladenen die Anforde- rungen an die Garagierung nicht erfüllen würden, da beide keine eigenen Infrastrukturanlagen hätten. c) Die Beigeladene verfügte im Zeitpunkt der Offerteinreichung über eine Zusicherung und mithin über einen (mündlichen) Mietvertrag betreffend den Garageneinstellplatz (vgl. Schreiben des Vermieters vom 29. März 2017, Beilage 2 der Beigeladenen). Im erwähnten Schreiben hat der Vermieter der Beigeladenen dann aber mitgeteilt, dass der genannte Ein- stellplatz doch nicht genutzt werden könne. Wie es sich nun aus miet- rechtlicher Sicht damit verhält, braucht es hier nicht abgeklärt zu werden. Denn wenn in Ziff. 4.24 der Ausschreibungsunterlagen ein vorhandener
- 11 - oder geplanter Garagierungsort vorausgesetzt wird, so ist diese Bedin- gung so oder anders erfüllt. Die Anforderungen gemäss Praxis des Ver- waltungsgerichts an das Vorhandensein der Infrastruktur vor der Zu- schlagserteilung sind zudem nicht hoch, genügen doch bei langfristigen Verträgen wie dem vorliegenden entsprechende Zusicherungen hierzu (vgl. PVG 2007 Nr. 34). Der nachträgliche Wegfall der angebotenen Ga- ragierung ist für die Gültigkeit der Offerte somit unwesentlich. Wesentlich wäre hingegen, wenn es der Beigeladenen in der Folge nicht gelingen würde, eine adäquate Ersatzgaragierung beizubringen. Das trifft hier je- doch nicht zu, da die Beigeladene inzwischen über eine gleichwertige Mietgarage verfügt (vgl. Beilage 5 der Beigeladenen). Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin ist somit abzuweisen. Die Prüfung der Rü- ge betreffend die fehlende Garagierung des Beigeladenen erübrigt sich damit. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Ausschluss der Beschwer- deführerin und ihrer Schwestergesellschaft zu Recht erfolgte. Selbst wenn ihre Offerten berücksichtigt würden, wäre die Beschwerde trotzdem ab- zuweisen, zumal die Offerte der Beigeladenen auch unter Einbezug der Offerten der Beschwerdeführerin und ihrer Schwestergesellschaft ohnehin den Zuschlag erhielte und kein Ausschlussgrund hinsichtlich der Beigela- denen besteht. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist somit vollum- fänglich abzuweisen. Im Übrigen dringt der Beigeladene mit seinem Hauptantrag auf Erteilung des Zuschlags an sich selbst bzw. mit dem Eventualantrag auf Rückweisung zur Neubeurteilung unter Ausschluss der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen nicht durch, weil wie ge- sagt kein Ausschlussgrund hinsichtlich der Beigeladenen besteht. Der Beigeladene obsiegt aber insofern, als er im Übrigen die Abweisung der Beschwerde verlangt. Aus diesen Gründen erweist sich der angefochtene Vergabeentscheid vom 17. März 2017 als rechtens.
- 12 -
5. a) Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung des Streites erscheint die Er- hebung einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.-- angemessen. Wie oben er- wähnt unterliegt die Beschwerdeführerin ganz, wohingegen der Beigela- dene zur Hälfte als obsiegend zu betrachten ist, da er u.a. die Abweisung der Beschwerde beantragte. Dies bedeutet, dass die Beschwerdeführerin ¾ der Kosten zu tragen hat (Art. 73 Abs. 1 VRG), der Beigeladene ¼ (Art. 40 Abs. 2 i.V.m. Art. 73 Abs. 1 VRG; vgl. auch den Hinweis auf eine allfäl- lige Kostentragung der Beigeladenen im Falle einer Teilnahme in der pro- zessleitenden Verfügung vom 29. März 2017). b) Die Beigeladenen haben sodann Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der vom Rechtsvertreter der Beigeladenen geltend gemachte Aufwand von 13.10 h à Fr. 250.-- ist detailliert ausgewiesen und angemessen; et- was hoch fällt jedoch der Betrag für die Spesen (Porti, Telefon, etc.) von total Fr. 334.50 aus. Eine Honorarvereinbarung betreffend die Spesen wurde nicht eingelegt. Damit rechtfertigt sich, eine Spesenentschädigung von praxisgemäss 3 % zu gewähren, was auf einen Stundenaufwand von Fr. 3'275.-- einer Spesenpauschale von Fr. 98.25 entspricht. Das ergibt eine Parteientschädigung von neu total Fr. 3'375.25. Das Ganze aller- dings ohne MWST wegen der MWST-Pflicht der Firma und mithin der Möglichkeit eines Vorsteuerabzuges. Die Beschwerdeführerin und der Beigeladene haben die Beigeladene somit insgesamt mit Fr. 3'375.25 zu entschädigen, und zwar im Verhältnis ¾ und ¼. Die Beschwerdeführerin hat zudem den Beigeladenen hälftig zu entschädigen. Der von seinem Rechtsvertreter geltend gemachte Aufwand von 17 h à Fr. 250.-- sowie die Spesenpauschale von 2 % sind angemessen. Von total Fr. 4'335.-- hat die Beschwerdeführerin dem Beigeladenen somit die Hälfte, und zwar Fr. 2'167.50 zu bezahlen. Auch hier ist keine MWST geschuldet.
- 13 - Demnach erkennt das Gericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 344.-- zusammen Fr. 4'344.-- gehen zu ¾ zulasten der A._____ AG und zu ¼ zulasten von C._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzver- waltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- Aussergerichtlich haben die A._____ AG und C._____ die B._____ AG mit Fr. 3'375.25 zu entschädigen, und zwar im Verhältnis ¾ und ¼. Weiter hat die A._____ AG C._____ mit Fr. 2'167.50 zu entschädigen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 17 29
1. Kammer Vorsitz Audétat Richter Racioppi, Stecher Aktuar Paganini URTEIL vom 10. August 2017 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Flurin von Planta, Beschwerdeführerin gegen Tiefbauamt Graubünden, vertreten durch das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden, Beschwerdegegner B._____ AG, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Flavia Buchli Jörimann, Beigeladene C._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Luca Curdin Conrad, Beigeladener betreffend Submission
- 2 - 1. Das Tiefbauamt Graubünden (TBA) schrieb am 24. November 2016 im Kantonsamtblatt und auf der Vergabeplattform simap.ch im offenen Ver- fahren die Winterdienstarbeiten für die Saison 2017/2018 bis Saison 2026/2027 für das ganze Kantonsgebiet aus, unterteilt in rund 130 ver- schiedene Lose. In den Ausschreibungsunterlagen wurden Eignungs- und Zuschlagskriterien aufgeführt. In Bezug auf die Eignungskriterien wurden die Anbieter dazu angehalten, auf Verlangen den Nachweis über ihre or- ganisatorische, technische und finanzielle Leistungsfähigkeit auszuweisen sowie über ihre fachliche Eignung. Folgende Zuschlagskriterien und Ge- wichtungen wurden vorgegeben: - Preis 50% - Ökologische Aspekte - Abgasnormkategorie 20% - Erfahrung und Referenzen 15% - Qualität der Garagierung für Fahrzeuge und Geräte 15% 2. Eine der Ausschreibungen betraf den Auftrag Nr. 11 im Bezirk 1, d.h. die Winterdienstarbeiten (Schneeräumung und Streudienst). Innert der bis am
22. Dezember 2016 laufenden Eingabefrist reichten vier Anbieter ihre Of- ferten beim TBA ein. Anlässlich der Offertöffnung am 3. Januar 2017 er- gab sich folgendes Bild: - B._____ AG, Fr. 115'692.30 - A._____ AG, Fr. 126'750.10 - D._____, Fr. 129'000.60 - E._____ AG, Fr. 131'580.93 Varianten: - A._____ AG, Fr. 115'156.08 3. Mit Verfügung vom 17. März 2017 vergab das TBA aufgrund der intern vorgenommenen arithmetischen und technischen Offertbereinigung den Auftrag an die B._____ AG zum Preis von Fr. 115'692.30, da sich deren Angebot unter Berücksichtigung der bekanntgegebenen Zuschlagskriteri- en als das wirtschaftlich günstigste herausstellte. Gleichzeitig wurden die
- 3 - Angebote der A._____ AG und der E._____ AG vom Vergabeverfahren ausgeschlossen mit der Begründung, dass diese untereinander abge- stimmt seien und zudem als unzulässige Mehrfachbewerbungen gälten. Dieser Entscheid wurde den Anbietern am 17. März 2017 mitgeteilt. 4. Gegen diesen Entscheid liess die A._____ AG (nachfolgend: Beschwer- deführerin) am 28. März 2017 Beschwerde erheben. Sie beantragte kos- tenfällig die Aufhebung der angefochtenen Vergabeverfügung und die Er- teilung des Zuschlags an sich selber; eventualiter sei der Zuschlag aufzu- heben und eine Neuvergabe im Sinne der Erwägungen anzuordnen (d.h. unter Berücksichtigung der Beschwerdeführerin und der E._____ AG). Weiter beantragte sie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Sie begründete ihre Anträge im Wesentlichen damit, dass der Ausschluss der Beschwerdeführerin und ihrer Schwestergesellschaft E._____ AG rechts- widrig erfolgt sei. Zudem verfügten weder die Zuschlagsempfängerin noch die Zweitplatzierte – im Gegensatz zur Beschwerdeführerin – über eine geeignete Garagierung für die angebotenen Fahrzeuge; die Vergabe- behörde hätte diesbezüglich den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. 5. Am 22. April 2017 beantragte C._____, Inhaber der zweitplatzierten Firma D._____ (nachfolgend: Beigeladener) die teilweise Gutheissung der Be- schwerde, d.h. die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den Zu- schlag an sich selber; eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vergabebehörde mit der Anweisung, die Beschwerdeführerin sowie die Zuschlagsempfän- gerin aus dem Vergabeverfahren auszuschliessen; im Übrigen beantragte sie die Abweisung der Beschwerde. Sie führte insbesondere aus, dass die Vergabebehörde die Beschwerdeführerin und die E._____ AG korrek- terweise aufgrund unzulässiger Mehrfachbewerbung ausgeschlossen ha- be. Die Zuschlagsempfängerin verfüge über keine geeignete Garagierung für das Einsatzfahrzeug; sie hingegen könne sogar auf zwei Garagie- rungsmöglichkeiten zurückgreifen.
- 4 - 6. Am 28. April 2017 liess sich die B._____ AG (Zuschlagsempfängerin, nachfolgend: Beigeladene) vernehmen. Sie beantragte kostenfällig die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. Im Weiteren beantragte sie die Nichtgewährung der aufschiebenden Wir- kung. Den Antrag auf Nichteintreten begründete sie damit, dass der Be- schwerdeführerin die Anfechtung anderer Angebote nichts nütze, weil ihr eigenes Angebot ungültig sei. Was den Garagierungsort betreffe, so sei ihr der in ihrer Offerte angegebene zugesichert worden. Gemäss Aus- schreibungsunterlagen sei aber lediglich ein vorhandener oder geplanter Garagierungsort anzugeben, sodass selbst die Rücknahme der Zusiche- rung der Gültigkeit des Angebotes nichts anhaben könne; zudem sei sie daran, aufgrund dieser veränderten Umstände eine Ersatzgaragierung zu organisieren. Die Vergabebehörde habe ausserdem zu Recht die Be- schwerdeführerin aufgrund unzulässiger Mehrfachbewerbung vom Ver- gabeverfahren ausgeschlossen. 7. Das TBA (nachfolgend: Beschwerdegegner) beantragte in seiner Ver- nehmlassung vom 24. Mai 2017 die Abweisung der Beschwerde. Es führ- te im Wesentlichen aus, die wirtschaftlichen, personellen und organisato- rischen Verflechtungen der Beschwerdeführerin und der E._____ AG sei- en derart stark, dass korrekterweise von einer wirtschaftlichen Einheit und damit von einer verpönten Mehrfachbewerbung auszugehen gewesen sei. Aber selbst ohne Ausschluss würde das Ergebnis unverändert bleiben, weil einerseits die Beigeladene im Zeitpunkt der Offertabgabe über eine geeignete Garagierungsmöglichkeit verfügt habe und anderseits ihre Of- ferte selbst dann das wirtschaftlich günstigste Angebot bleiben würde, wenn die preislich günstigere Unternehmervariante der Beschwerdeführe- rin als zulässig erachtet würde; dies, weil das in der Variante offerierte Fahrzeug mit Jahrgang 1998 mit der Abgasnormkategorie "Euro-3" mit der Note 0 hätte bewertet werden müssen, was selbst bei Maximalnoten
- 5 - in den übrigen Zuschlagskriterien nicht mehr zur höchsten Punktezahl mehr führen würde. 8. Am 29. Mai 2017 reichte die Beigeladene einen Miet- und einen Kaufver- trag ein, womit sie die mittlerweile erfolgreich abgeschlossene Suche für eine Ersatzgaragierung dokumentierte. 9. In ihrer Replik vom 16. Juni 2017 vertiefte die Beschwerdeführerin ihre Argumentation. Der Beschwerdegegner verzichtete am 20. Juni 2017 auf eine Duplik. Auch die Beigeladenen vertieften in ihren Dupliken vom 7. Juli 2017 ihre Argumente. Das Gericht zieht in Erwägung:
1. a) Anfechtungsobjekt ist hier der Vergabeentscheid vom 17. März 2017, mit- geteilt am Folgetag, womit der Beschwerdegegner den Auftrag Nr. 11 im Bezirk 1, betreffend die Winterdienstarbeiten (Schneeräumung und Streudienst) für die Saisons 2017/2018 bis 2026/2027 an die Beigeladene zum Preis von Fr. 115'692.30 erteilte. b) Auf diese im offenen Verfahren erfolgte Vergabe kommt unbestritten die kantonale Submissionsgesetzgebung zur Anwendung. Der vorliegende Vergabeentscheid vom 17. März 2017 stellt ein taugliches Anfechtungs- objekt vor dem Verwaltungsgericht dar (vgl. Art. 25 Abs. 2 lit. c des Sub- missionsgesetzes [BR 803.300; SubG]). Die Beschwerdeführerin ist durch deren Ausschluss aus dem Vergabeverfahren und die Auftragsvergabe an die Beigeladene nachteilig betroffen, weshalb sie im Sinne von Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 26 Abs. 1 SubG) eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.
- 6 - c) Nicht gefolgt werden kann dem Antrag der Beigeladenen, auf die Be- schwerde sei nicht einzutreten, weil die Beschwerdeführerin vom Verga- beverfahren ausgeschlossen worden sei: Genau dieser Punkt ist hier strit- tig, weshalb sich das Gericht damit materiell zu befassen hat. d) In verfahrensrechtlicher Hinsicht gilt es noch festzuhalten, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst die Beurteilung des prozes- sualen Antrags der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschieben- den Wirkung der Beschwerde obsolet wird.
2. a) Zunächst ist auf den Einwand der Beschwerdeführerin einzugehen, der Beschwerdegegner habe fälschlicherweise ein Mehrfachangebot ange- nommen und damit zu Unrecht die Beschwerdeführerin und die E._____ AG ausgeschlossen. b) Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin und die E._____ AG mit folgender Begründung ausgeschlossen: "Die Angebote der Firmen A._____ AG und E._____ AG sind untereinander abgestimmt bzw. von der gleichen Person unterschrieben und in Bezug auf die eingesetzten Mitarbeitenden (Chauffeur und Ersatzchauffeur) identisch. Sie sind zudem aufgrund dieser Offertkonstellation im Ergebnis als Mehrfachbewerbun- gen dieser offenbar wirtschaftlich zusammengehörenden Anbieter zu qua- lifizieren, welche gemäss Art. 8 SubV nicht erlaubt ist". c) Das Verbot der Mehrfachbewerbung ist in Art. 8 der Submissionsverord- nung (SubV; BR 803.310) statuiert. Danach sind Mehrfachbewerbungen eines Anbieters vorbehältlich einer anderen Regelung in den Ausschrei- bungsunterlagen nicht erlaubt. Das Handbuch des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartements Graubünden "Öffentliches Beschaffungswesen im Kanton Graubünden" (Stand am 1. Januar 2014) präzisiert die Arten von Mehrfachbewerbungen in Ziff. 8.5 wie folgt: Eine Mehrfachteilnahme des
- 7 - gleichen Unternehmens als Anbieter ist grundsätzlich nicht erlaubt; d.h. dasselbe Unternehmen darf nur ein Grundangebot einreichen, sei es als Einzelanbieter oder als Mitglied einer Bietergemeinschaft. Folglich ist ei- nem Unternehmen grundsätzlich untersagt, sich gleichzeitig bei mehreren Anbietern oder Anbieterteams zu beteiligen und mehrfach als Vertrags- partei aufzutreten. d) Die Parteien streiten über die Anwendung dieser Norm auf den vorliegen- den Fall. Die Beschwerdeführerin sieht im Wortlaut des Art. 8 SubV, worin von einem Anbieter die Rede sei, ein klares Indiz dafür, dass der Gesetz- geber gleichzeitige Bewerbungen verbundener Unternehmen nicht habe verbieten wollen. Dagegen behauptet der Beschwerdegegner, dass die Verflechtungen der beiden Firmen hier derart stark seien, dass nicht mehr von zwei selbständig am Markt operierenden Unternehmungen gespro- chen werden könne, sondern vielmehr von einer wirtschaftlichen Einheit auszugehen sei. Entsprechend seien die Angebote als mehrere Offerten desselben Anbieters zu qualifizieren. e) Unbestritten ist hier, dass die Beschwerdeführerin und die E._____ AG Teil der F._____-Gruppe sind und der gleichen Inhaberfamilie gehören. Zeichnungsberechtigt sind bei beiden Schwestergesellschaften einzig G._____ und H._____. Sie haben zudem einen gemeinsamen Internet- auftritt und dieselbe Kontaktadresse. Die E._____ AG beschäftigt kein Personal, weshalb in sämtlichen Offerten ausschliesslich Angestellte der Beschwerdeführerin aufgeführt sind. Ausserdem, wurden beide Offerten vom Verwaltungsratspräsidenten (G._____) beider Gesellschaften unter- schrieben. Der Beschwerdegegner ging deshalb von einer gegenseitigen Abstimmung aus. f) Bevor auf das Thema der Mehrfachbewerbung eingegangen wird, ist ab- zuklären, ob hier eine ebenfalls zum Ausschluss aus dem Vergabeverfah- ren führende Wettbewerbsverzerrung stattfand.
- 8 - Dass hier die Offerten der Schwestergesellschaften von der gleichen Per- son unterschrieben wurden, deutet auf einen Wissensaustausch zwischen diesen Unternehmen hin. Demnach ist zu prüfen, ob – wie der Beigelade- ne suggeriert – ein konkretes Indiz auf eine wettbewerbsbeeinträchtigen- de Absprache im Sinne von Art. 22 Abs. 1 lit. h SubG vorliegt. Danach wird das Angebot eines Anbieters ausgeschlossen, wenn dieser Abreden getroffen hat, die den wirksamen Wettbewerb beseitigen oder erheblich beeinträchtigen. Von einer Schutzofferte, mit welcher die Anbieter nach vorheriger Vereinbarung, wer von ihnen den Zuschlag erhält, bewusst ho- he Preisen angeben, kann hier – wie auch die Beschwerdeführerin aus- führt – nicht ausgegangen werden. Eine wettbewerbsbeeinträchtigende Abrede kann jedoch auch zwischen bloss zwei Anbietern entstehen und zwar etwa dann, wenn eine autonome Erarbeitung der Offerten nicht ge- währleistet ist. Ein Ausschluss ist aber erst dann gerechtfertigt, wenn sich die betreffenden Anbieter zudem untereinander absprechen. Eine Ab- sprache ist in der Regel bereits dann zu bejahen, wenn die gleiche Per- son mehrere Offerten für mehrere Anbieter erarbeitet. Aufgrund des Wis- sens dieser Person, welches zu einem gegenseitigen Informationsab- tausch zwischen den Anbietern führt, ist nämlich eine Abstimmung der Of- ferten unvermeidlich. Der freie Wettbewerb wird dadurch verhindert, weil die Offerten nicht mehr mit der erforderlichen Unabhängigkeit erstellt wer- den. Selbst also wenn die Offerten anderer Drittunternehmen nicht güns- tiger ausfallen sollten, so wären solche Offerten grundsätzlich auszusch- liessen. Im konkreten Fall ist aufgrund der Tatsachen, dass die gleiche Person die Offerten der Schwestergesellschaften unterschrieb und dass diese die gleichen Führungspersonen haben, von einer Abstimmung der Offerten und damit von einer wettbewerbsbeeinträchtigenden Absprache auszugehen, was zu deren Ausschluss führt. Der Ausschluss beider Schwestergesellschaften ist systemimmanent und deshalb – entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin – nicht unverhältnismässig. Da- mit kann die Frage offen gelassen werden, ob in Fällen wie dem vorlie-
- 9 - genden, in denen zwei dem gleichen Konzern gehörenden Schwesterun- ternehmen separat offerieren, generell von einem einzigen Anbieter und damit von einer unzulässigen Mehrfachbewerbung auszugehen ist. Je- denfalls ist dies eher dann zu verneinen, wenn Schwestergesellschaften unabhängig voneinander offerieren, was hier wie gesehen nicht zutrifft. Umgekehrt ist im Falle eines gegenseitigen Wissens zwischen den Ge- sellschaften eines Konzerns eher von einer Abstimmung der Offerten und damit einer Absprache zwischen ihnen auszugehen, weshalb in solchen Fällen ohnehin der ebenfalls zum Ausschluss führende Tatbestand der Wettbewerbsverzerrung erfüllt sein und sich daher die Prüfung eines Ausschlusses wegen Mehrfachbewerbung erübrigen dürfte. Die vorliegende Beschwerde ist nach dem Gesagten somit abzuweisen.
3. a) Selbst jedoch, wenn man von einem Ausschluss der Beschwerdeführerin und ihrer Schwestergesellschaft absähe und ihre Offerten berücksichtigte, wäre die Beschwerde der Beschwerdeführerin aus nachfolgenden Grün- den abzuweisen. Angenommen, die Beschwerdeführerin würde mit dem Hauptangebot und der Unternehmervariante zugelassen, so bliebe das Angebot der Beigela- denen – wie der Beschwerdegegner darlegt – immer noch das wirtschaft- lich günstigste und das Zuschlagsergebnis damit unverändert. Denn das Hauptangebot der Beschwerdeführerin ist 9.6 % teurer als dasjenige der Beigeladenen. Beim Zuschlagskriterium Preis erhielte die Beschwerde- führerin somit 2 Punkte, wobei die Beigeladene 3 Punkte bekam. Selbst unter Berücksichtigung dieses Hauptangebotes, wäre das Angebot der Beigeladenen daher nicht aufholbar, zumal die Bewertungen der Zu- schlagskriterien der Beigeladenen nicht gerügt werden. Die Variante der Beschwerdeführerin wäre hingegen zwar 0.5 % günstiger als das Angebot der Beigeladenen, sodass beide 3 Punkte erhalten würden. In der Varian- te wird jedoch ein Fahrzeug mit Jahrgang 1998 und Abgasnormkategorie "Euro-3" offeriert. Dies müsste gemäss Bewertungsskala (Skala: Euro-6
- 10 - und höher = 3 Punkte; Euro-5 = 2 Punkte; Euro-4 = 1 Punkt; Euro-0 bis 3 = 0 Punkte) mit 0 Punkten bewertet werden, während das Angebot der Beigeladenen in diesem Kriterium mit 3 Punkten bewertet wurde. Diesen Rückstand könnte die Beschwerdeführerin mit ihrer Variante auch mit Maximalnoten in den übrigen Zuschlagskriterien nicht mehr aufholen (neue fiktive Bewertung: Preis = 1.5 [50 % von Note 3]; ökologische As- pekte = 0; Qualität der Garagierung = 0.45 [Maximum]; Referen- zen/Erfahrungen = 0.45 [Maximum]; Punkte total = 2.4), zumal – wie be- reits gesagt – die Bewertungen der Beigeladenen nicht gerügt werden, weshalb diese bei 2.85 Punkte verbleibt (vgl. dazu Offertbeurteilungsblatt, Beilage 4 des Beschwerdeführers). Die Rüge der Beschwerdeführerin, ih- re Offerten und diejenige ihrer Schwestergesellschaft seien zu Unrecht ausgeschlossen worden, ist somit abzuweisen bzw. ist im Endergebnis nicht relevant. b) Unter der Annahme, dass die Offerten der Beschwerdeführerin und ihrer Schwestergesellschaft zu berücksichtigen wären, könnte die Beschwerde- führerin dennoch obsiegen, wenn die anderen Anbieterinnen aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden müssten. Deshalb sind noch ihre weiteren Einwände zu prüfen. Die Beschwerdeführerin rügt, dass so- wohl die Beigeladene als auch die Firma des Beigeladenen die Anforde- rungen an die Garagierung nicht erfüllen würden, da beide keine eigenen Infrastrukturanlagen hätten. c) Die Beigeladene verfügte im Zeitpunkt der Offerteinreichung über eine Zusicherung und mithin über einen (mündlichen) Mietvertrag betreffend den Garageneinstellplatz (vgl. Schreiben des Vermieters vom 29. März 2017, Beilage 2 der Beigeladenen). Im erwähnten Schreiben hat der Vermieter der Beigeladenen dann aber mitgeteilt, dass der genannte Ein- stellplatz doch nicht genutzt werden könne. Wie es sich nun aus miet- rechtlicher Sicht damit verhält, braucht es hier nicht abgeklärt zu werden. Denn wenn in Ziff. 4.24 der Ausschreibungsunterlagen ein vorhandener
- 11 - oder geplanter Garagierungsort vorausgesetzt wird, so ist diese Bedin- gung so oder anders erfüllt. Die Anforderungen gemäss Praxis des Ver- waltungsgerichts an das Vorhandensein der Infrastruktur vor der Zu- schlagserteilung sind zudem nicht hoch, genügen doch bei langfristigen Verträgen wie dem vorliegenden entsprechende Zusicherungen hierzu (vgl. PVG 2007 Nr. 34). Der nachträgliche Wegfall der angebotenen Ga- ragierung ist für die Gültigkeit der Offerte somit unwesentlich. Wesentlich wäre hingegen, wenn es der Beigeladenen in der Folge nicht gelingen würde, eine adäquate Ersatzgaragierung beizubringen. Das trifft hier je- doch nicht zu, da die Beigeladene inzwischen über eine gleichwertige Mietgarage verfügt (vgl. Beilage 5 der Beigeladenen). Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin ist somit abzuweisen. Die Prüfung der Rü- ge betreffend die fehlende Garagierung des Beigeladenen erübrigt sich damit. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Ausschluss der Beschwer- deführerin und ihrer Schwestergesellschaft zu Recht erfolgte. Selbst wenn ihre Offerten berücksichtigt würden, wäre die Beschwerde trotzdem ab- zuweisen, zumal die Offerte der Beigeladenen auch unter Einbezug der Offerten der Beschwerdeführerin und ihrer Schwestergesellschaft ohnehin den Zuschlag erhielte und kein Ausschlussgrund hinsichtlich der Beigela- denen besteht. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist somit vollum- fänglich abzuweisen. Im Übrigen dringt der Beigeladene mit seinem Hauptantrag auf Erteilung des Zuschlags an sich selbst bzw. mit dem Eventualantrag auf Rückweisung zur Neubeurteilung unter Ausschluss der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen nicht durch, weil wie ge- sagt kein Ausschlussgrund hinsichtlich der Beigeladenen besteht. Der Beigeladene obsiegt aber insofern, als er im Übrigen die Abweisung der Beschwerde verlangt. Aus diesen Gründen erweist sich der angefochtene Vergabeentscheid vom 17. März 2017 als rechtens.
- 12 -
5. a) Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung des Streites erscheint die Er- hebung einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.-- angemessen. Wie oben er- wähnt unterliegt die Beschwerdeführerin ganz, wohingegen der Beigela- dene zur Hälfte als obsiegend zu betrachten ist, da er u.a. die Abweisung der Beschwerde beantragte. Dies bedeutet, dass die Beschwerdeführerin ¾ der Kosten zu tragen hat (Art. 73 Abs. 1 VRG), der Beigeladene ¼ (Art. 40 Abs. 2 i.V.m. Art. 73 Abs. 1 VRG; vgl. auch den Hinweis auf eine allfäl- lige Kostentragung der Beigeladenen im Falle einer Teilnahme in der pro- zessleitenden Verfügung vom 29. März 2017). b) Die Beigeladenen haben sodann Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der vom Rechtsvertreter der Beigeladenen geltend gemachte Aufwand von 13.10 h à Fr. 250.-- ist detailliert ausgewiesen und angemessen; et- was hoch fällt jedoch der Betrag für die Spesen (Porti, Telefon, etc.) von total Fr. 334.50 aus. Eine Honorarvereinbarung betreffend die Spesen wurde nicht eingelegt. Damit rechtfertigt sich, eine Spesenentschädigung von praxisgemäss 3 % zu gewähren, was auf einen Stundenaufwand von Fr. 3'275.-- einer Spesenpauschale von Fr. 98.25 entspricht. Das ergibt eine Parteientschädigung von neu total Fr. 3'375.25. Das Ganze aller- dings ohne MWST wegen der MWST-Pflicht der Firma und mithin der Möglichkeit eines Vorsteuerabzuges. Die Beschwerdeführerin und der Beigeladene haben die Beigeladene somit insgesamt mit Fr. 3'375.25 zu entschädigen, und zwar im Verhältnis ¾ und ¼. Die Beschwerdeführerin hat zudem den Beigeladenen hälftig zu entschädigen. Der von seinem Rechtsvertreter geltend gemachte Aufwand von 17 h à Fr. 250.-- sowie die Spesenpauschale von 2 % sind angemessen. Von total Fr. 4'335.-- hat die Beschwerdeführerin dem Beigeladenen somit die Hälfte, und zwar Fr. 2'167.50 zu bezahlen. Auch hier ist keine MWST geschuldet.
- 13 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 344.-- zusammen Fr. 4'344.-- gehen zu ¾ zulasten der A._____ AG und zu ¼ zulasten von C._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzver- waltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Aussergerichtlich haben die A._____ AG und C._____ die B._____ AG mit Fr. 3'375.25 zu entschädigen, und zwar im Verhältnis ¾ und ¼. Weiter hat die A._____ AG C._____ mit Fr. 2'167.50 zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]